AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Ausschließlichkeit

(1) Wir liefern ausschließlich nur zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Verkaufsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen wurden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Verkaufsbedingungen vorbehaltlos an den Kunden lieferten. Unserer Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte.

§ 2 Angebote

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Angebote des Kunden können wir innerhalb von zwei Wochen annehmen.

(2) Wir behalten uns Änderungen hinsichtlich der zu liefernden Menge und Qualität vor, soweit dies für den Kunden zumutbar ist und es sich um handelsübliche Toleranzen handelt.

§ 3 Kaufpreis und Zahlung

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ in Euro, ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern den Eingang des Geldes an.

(5) Eventuell anfallende Wechsel- oder Diskontierungsspesen gehen zu Lasten des Kunden.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(7) Handelt es sich um eine Forderung aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft sind wir gegenüber Kaufleuten berechtigt, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 5 % pro Jahr zu berechnen. Eine weitergehende Haftung wegen Pflichtverletzung, insbesondere wegen Verzuges, bleibt hiervon unberührt.

(8) Gerät der Kunde mit der Bezahlung in schwerwiegender Höhe verschuldet in Rückstand, so werden sämtliche unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Dies gilt ungeachtet der Annahme von Wechseln. Wir sind dann berechtigt, vor einer weiteren Lieferung Barzahlung zu verlangen, wenn dem keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen.

§ 4 Lieferfristen

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Klarstellung aller technischen Fragen voraus. Die Erfüllung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus.

(2) Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko.

(3) Höhere Gewalt, Krieg und rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen befreien uns für ihre Dauer von unserer Leistungsverpflichtung. Das Gleiche gilt für unvorhersehbare Betriebsstörungen und unvermeidbare Rohstoffverknappung, soweit wir diese nicht zu vertreten haben.

(4) Soweit dies dem Kunden zumutbar ist, behalten wir uns bei größeren Aufträgen Teillieferungen vor.

§ 5 Lieferung

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ ausschließlich Fracht und Spesen. Ist abweichend Lieferung „Frei“ vereinbart, behalten wir uns die Wahl der Versandart und des Versandweges vor.

(2) Der Kunde kann den Abschluss einer Transportversicherung verlangen. Deren Kosten hat er selbst zu tragen.

§ 6 Verpackung

(1) Die durch die Verpackung anfallenden Kosten sind vom Kunden zu tragen und werden gesondert in Rechnung gestellt.


(2) Leistungsort für die Rücknahme der Transportverpackung ist der Sitz unseres Unternehmens.


§ 7 Mindermengenzuschlag
Kleinstaufträge bedingen Mindermengenzuschläge, die pauschal erhoben und mit Angebot oder Auftragsbestätigung bekannt gegeben werden.


§ 8 Formen und Werkzeuge
Geleistete Beiträge zu Einrichtungskosten (Formkostenanteile, Werkzeugkosten usw.) heben unser ausschließliches Eigentumsrecht an diesen Einrichtungen nicht auf.


§ 9 Mängelhaftung


(1) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.


(2) Zeigt sich ein offensichtlicher Mangel, ist uns dieser schriftlich innerhalb einer Woche nach Ablieferung anzuzeigen. Diese Rügefrist gilt ohne Rücksicht auf die Verhältnisse oder ein Verschulden des Kunden. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb der Rügefrist, gilt die Ware als genehmigt.


(3) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist der Kunde nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(5) Wird uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung oder die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorgeworfen, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die gilt auch für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(7) Soweit vorstehend nicht anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

(8) Wir übernehmen keine Garantien. Abweichungen von Mustern oder früheren Lieferungen bleiben vorbehalten. Wir übernehmen keine Gewähr für die Einhaltung der spezifischen Gewichte und Maße. Handelsübliche Abweichungen bleiben vorbehalten. Alle Angaben, Auskünfte und Beratungen über die Anwendung unserer Produkte sind unverbindlich.

(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt gerechnet ab Gefahrübergang 12 Monate.

§ 10 Haftungsausschluss

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 9 beschrieben, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden nach § 823 BGB.

(2) Diese Begrenzung gilt auch, wenn der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht eine Geschäftsverbindung (Kontokorrentverhältnis), behalten wir uns das Eigentum bis
zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kontokorrentverhältnis vor; der Vorbehalt bezieht sich auf das anerkannte Saldo.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich von Pfändungen oder Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Ist der Dritte nicht in der Lage, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Nach der Zurücknahme der Vorbehaltsware sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich der bei uns durch die Verwertung entstandenen zusätzlichen Kosten anzurechnen.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert wurde.

(5) Die uns vom Kunden im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers des Kunden auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo.

(6) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(7) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(8) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.

(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden soweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Ist der Kunde Kaufmann, so ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind aber auch berechtigt, den Kunden an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UNKaufrechts ist ausgeschlossen.

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